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Narrenzunft Burkheimer Schnecke e.V.
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Satzung der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“ § 1 Name und Sitz der Zunft
Die Zunft führt den Namen: Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e. V.“ § 2 Zwecke der Zunft Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Fasnacht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege althergebrachten fasnächtlichen Brauchtums, der Veranstaltung von närrischen Umzügen, Veranstaltungen etc. Die Zunft hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen, um auch der Nachwelt das heimatliche Fasnachtsbrauchtum zu erhalten. Die Zunft pflegt Freundschaften zu gleichgesinnten Zünften und Vereinigungen in Deutschland und dem benachbarten Ausland. Der Verein ist politisch, konfessionell und geschäftlich neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Durch erklärten Austritt auf Ende des
Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen. Gleichzeitig müssen alle
Verbindlichkeiten gegenüber der Zunft erfüllt sein.
a) Grober Verstoß gegen die Satzung der Zunft oder gegen die
b) Grober Verstoß gegen die Interessen der Zunft oder Schädigung des Ansehens der Zunft oder des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte e. V. Freiburg. c) Die Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens zwei Jahre nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung. § 6 Das Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Organe der Zunft
§ 8 Der Vorstand 1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Einhaltung der Satzung. 5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und wird von dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. 6. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die 2. Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sein muss. 7. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Vorstandes bestimmt. 8. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung, und zwar hälftig im wechselnden Turnus in folgenden Gruppen:
Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist möglich, dies jedoch maximal bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Diese Person hat jedoch nur eine Zählstimme im Vorstand.
9.
Der
Vorstand bestimmt bei Bedarf Beisitzer, die beratend zur Verfügung stehen aber
nicht stimmberechtigt sind. § 9 Jahreshauptversammlung 1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ der Zunft wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, in seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen, spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2. Jedes aktive Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat ist stimmberechtigt. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand einzureichen.
4.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind: b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. c) Neuwahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes und der Revisoren. d) Festsetzung des Jahresbeitrages, wenn Änderungen eintreten sollen. e) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge und Satzungsänderungen. 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen, wenn es das Interesse der Zunft erfordert oder wenn 1/3 der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe eine Einberufung verlangt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regularien wie bei der Jahreshauptversammlung.
6. Beschlüsse
gelten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, als angenommen, wenn die
Mehrheit der anwesenden Stimmen sich dafür ausspricht. 7. Beschlüsse über Satzungsänderungen der Zunft bedürfen grundsätzlich einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 8. Die Auflösung der Zunft kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Vogtsburg, die dieses treuhänderisch verwaltet, bis sich eine Nachfolgezunft auf der Grundlage dieser Satzung und Anerkennung durch den Verband Oberrheinischer Narrenzünfte gebildet hat. Sollte sich innerhalb von 2 Jahren keine Nachfolgezunft gebildet haben, fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck in 79235 Burkheim zu. § 10 Ehrung von Mitgliedern Die Regelung zur Ehrung von Mitgliedern, so wie zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, wird im Anhang B dieser Satzung geregelt. § 11 Schlussbestimmungen
Anhang A Häs-Ordnung In Ergänzung der Zunftsatzung sind nachfolgend aufgeführte Bestimmungen für die Mitglieder der Narrenzunft bindend und werden von den Hästrägern durch Unterschrift anerkannt.
Mit Ausnahme von Hemd und Hose werden die Kleidungsgegenstände von der Narrenzunft bezahlt und bleiben auch in ihrem Besitz.
Nachfolgend ist in einem „Häsvertrag“ zwischen der Narrenzunft Burkheimer
Schnecke e.V. und dem Hästräger beschrieben, wie die Besitzverhältnisse von Häs
und Zubehör geregelt sind. Häsvertrag Ein komplettes Häs bestehet aus folgenden Teilen: 1. Maske 2. Schneckenstock (Rebknorren) 3. Traube aus Kunststoff 4. Blätterkappe 5. Oberteil 6. Hose 7. Handschuhe 8. gelbe Socken 9. Strohschuhe Teil 1: die Maske ist Eigentum der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V“. Sie wird dem Mitglied kostenlos zur Verfügung gestellt und ist nicht käuflich zu erwerben. Bei Verlust oder mutwilliger Zerstörung der Maske, haftet das Mitglied. Teil 2 und 3: der Rebknorren und die Traube aus Kunststoff sind ebenfalls Eigentum der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V“. Teile 4 bis 6: werden von einer Schneiderei genäht, welche von der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V“ benannt wird. Der dazugehörigen Stoff wird ausschließlich von der Zunft besorgt und ohne weitere Kosten an das Mitglied abgegeben. Kosten für die Näharbeiten werden vom Mitglied getragen. Teile 7 bis 9: sind vom Mitglied zu kaufen. Die Bezugsquelle wird von der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“ angegeben. Die Bezugsquelle muss unbedingt eingehalten werden, damit ein möglichst einheitliches Bild bei den öffentlichen Auftritten entsteht. Sollte das Mitglied aus dem Verein austreten, hat die Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“ das Vorkaufsrecht für das gebrauchte Häs. Der Rückkaufswert wird je nach Zustand des Häs individuell festgelegt.
Anhang B Ehrung von Mitgliedern
Stand: 18.10.2008 |