Narrenzunft Burkheimer Schnecke e.V.

 

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Satzung der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“

§ 1 Name und Sitz der Zunft

Die Zunft führt den Namen: Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e. V.“
Sitz der Zunft ist: 79235 Burkheim. Sie wurde 1970 gegründet. Die Zunft ist Mitglied im Verband Oberrheinischer Narrenzünfte e. V. Freiburg/ Br.. Die Zunft ist in das Vereinsregister unter der Nr. 107 eingetragen.

§ 2 Zwecke der Zunft

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Fasnacht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege althergebrachten fasnächtlichen Brauchtums, der Veranstaltung von närrischen Umzügen, Veranstaltungen etc.

Die Zunft hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen, um auch der Nachwelt das heimatliche Fasnachtsbrauchtum zu erhalten.

Die Zunft pflegt Freundschaften zu gleichgesinnten Zünften und Vereinigungen in Deutschland und dem benachbarten Ausland.

Der Verein ist politisch, konfessionell und geschäftlich neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Zunft können alle unbescholtenen Personen werden.
  2. Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr bis zu Vollendung des 16. Lebensjahres können Mitglied der Jugendabteilung werden, sofern außer der Einwilligung auch die Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
  3. Kindern von aktiven Mitgliedern ist es erlaubt im Häs bei Umzügen und Veranstaltungen mitzuwirken, wenn von Seiten der Eltern darauf geachtet wird, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden.
  4. Kinder sind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres beitragsfrei. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss die Hälfte des Beitragssatzes entrichtet werden. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres fällt der volle Beitragssatz an.
  5. Es gibt aktive und passive Mitglieder. Ein Antrages hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen, der auch über die Aufnahme entscheidet.
  6. Das Tragen des Zunft- Häs wird in einer besonderen Häs-Ordnung geregelt, an die sich jeder Hästräger zu halten hat. Diese Häs-Ordnung wird im Anhang A dieser Satzung beschrieben.
  7. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgesetzt. Bei Vorlagen triftiger Gründe kann der Vorstand auf Antrag, einem Mitglied den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder bestimmen im Rahmen der Zunftorgane über die Tätigkeit der Zunft und können Anträge oder Wünsche zur Mitgliederversammlung stellen.
  2. Allen aktiven Mitgliedern die das 18. Lebensjahr vollendet haben steht das Recht zur Teilnahme an allen Zunftveranstaltungen zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele der Zunft zu fördern und an deren Verwirklichungen teilzunehmen.
  4. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag wird jährlich kassiert. Alle Beiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch erklärten Austritt auf Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen. Gleichzeitig müssen alle Verbindlichkeiten gegenüber der Zunft erfüllt sein.

b) Infolge Auflösung der Mitgliedschaft durch Tod.

c) Durch Ausschluss durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitglieder entscheiden endgültig mit Stimmenmehrheit.

  1. Ausschlussgründe sind:

            a) Grober Verstoß gegen die Satzung der Zunft oder gegen die        
                satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.

b) Grober Verstoß gegen die Interessen der Zunft oder Schädigung des Ansehens der Zunft oder des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte e. V. Freiburg.

c) Die Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens zwei Jahre nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung. 

§ 6 Das Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 7 Organe der Zunft 

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand 

1.      Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der Zunftmeister als 1. Vorsitzender
  • der stellvertretende Zunftmeister als 2. Vorsitzender (Marschall)
  • der Rechner
  • der Schriftführer

2.      Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Zunftrat
  • die Jugendleiter

3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.  

4.      Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Einhaltung der Satzung.

5.      Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und wird von dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

6.      Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die 2. Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sein muss.

7.      Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Vorstandes bestimmt.

8.      Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung, und zwar hälftig im wechselnden Turnus in folgenden Gruppen:

  • Zunftmeister und Schriftführer

  • stellvertr. Zunftmeister und Rechner

  • Zunfträte und Jugendleiter jeweils hälftig.

    Die jeweiligen Gruppen sind in den jährlichen Mitgliederversammlungen zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstandes hat die Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
    Eine Amtsenthebung ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich.  

Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist möglich, dies jedoch maximal bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Diese Person hat jedoch nur eine Zählstimme im Vorstand. 

9.      Der Vorstand bestimmt bei Bedarf Beisitzer, die beratend zur Verfügung stehen aber nicht stimmberechtigt sind.
 

§ 9 Jahreshauptversammlung 

1.     Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ der Zunft wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, in seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen, spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.  

2.     Jedes aktive Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat ist stimmberechtigt.

Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 

3.      Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand einzureichen.  

4.       Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden des Vorstandes, des   Schriftführers, des Rechners und der Revisoren.

b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

c) Neuwahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes und der Revisoren.

d) Festsetzung des Jahresbeitrages, wenn Änderungen eintreten sollen.

e) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge und Satzungsänderungen.  

5.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen, wenn es das Interesse der Zunft erfordert oder wenn 1/3 der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe eine Einberufung verlangt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regularien wie bei der Jahreshauptversammlung. 

6.    Beschlüsse gelten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmen sich dafür ausspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festgehalten sind. Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und von diesem und dem Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet.  

7.     Beschlüsse über Satzungsänderungen der Zunft bedürfen grundsätzlich einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

8.    Die Auflösung der Zunft kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  

9.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Vogtsburg, die dieses treuhänderisch verwaltet, bis sich eine Nachfolgezunft auf der Grundlage dieser Satzung und Anerkennung durch den Verband Oberrheinischer Narrenzünfte gebildet hat. Sollte sich innerhalb von 2 Jahren keine Nachfolgezunft gebildet haben, fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck in 79235 Burkheim zu.

§ 10 Ehrung von Mitgliedern

Die Regelung zur Ehrung von Mitgliedern, so wie zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, wird im Anhang B dieser Satzung geregelt. 

§ 11 Schlussbestimmungen 

  1. Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
     
  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
     
  1. Mit dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen, auch wenn sie unter einem anderen Zunftnamen gefasst wurden, ihre Gültigkeit.

 

Anhang  A

Häs-Ordnung

In Ergänzung der Zunftsatzung sind nachfolgend aufgeführte Bestimmungen für die Mitglieder der Narrenzunft bindend und werden von den Hästrägern durch Unterschrift anerkannt.  

  1. Mitglieder des Zunftrats tragen einen Hut und einen Mantel, darunter ein weißes Hemd, mit gelber Krawatte und eine grüne Weste. Jeder Zunftrat trägt einen Schneckenorden um den Hals. Als Hose wird eine einheitliche braune Hose getragen.

Mit Ausnahme von Hemd und Hose werden die Kleidungsgegenstände von der Narrenzunft bezahlt und bleiben auch in ihrem Besitz. 

  1. Die Mitglieder verpflichten  sich, das Häs schonend zu behandeln und notwendige Reparaturen durchzuführen. Die Schneckenmasken sind Eigentum der Zunft und können nicht veräußert werden. Die Träger haften bei selbstverschuldeter oder fahrlässiger Beschädigung oder Diebstahl der Maske mit dem vollen Wert.
     
  1. Das Tragen eines Schneckenhäs außerhalb der von der Narrenzunft angeordneten Veranstaltungen ist den Trägern strengstens untersagt.
     
  1. Die Gardekostüme sind Eigentum der Narrenzunft. Die Trägerinnen sind für das ihnen anvertraute Kostüm verantwortlich.

Nachfolgend ist in einem „Häsvertrag“ zwischen der Narrenzunft Burkheimer Schnecke e.V. und dem Hästräger beschrieben, wie die Besitzverhältnisse von Häs und Zubehör geregelt sind.
 

Häsvertrag

Ein komplettes Häs bestehet aus folgenden Teilen:

1.        Maske

2.        Schneckenstock (Rebknorren)

3.        Traube aus Kunststoff

4.        Blätterkappe

5.        Oberteil

6.        Hose

7.        Handschuhe

8.        gelbe Socken

9.        Strohschuhe

Teil 1:

die Maske ist Eigentum der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V“. Sie wird dem Mitglied kostenlos zur Verfügung gestellt und ist nicht käuflich zu erwerben.

Bei Verlust oder mutwilliger Zerstörung der Maske, haftet das Mitglied.

Teil 2 und 3:

der Rebknorren und die Traube aus Kunststoff sind ebenfalls Eigentum der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V“.

Teile 4 bis 6:

werden von einer Schneiderei genäht, welche von der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V“ benannt wird. Der dazugehörigen Stoff wird ausschließlich von der Zunft besorgt und ohne weitere Kosten an das Mitglied abgegeben.  Kosten für die Näharbeiten werden vom Mitglied getragen.

Teile 7 bis 9:

sind vom Mitglied zu kaufen. Die Bezugsquelle wird von der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“ angegeben. Die Bezugsquelle muss unbedingt eingehalten werden, damit ein möglichst einheitliches Bild bei den öffentlichen Auftritten entsteht.

Sollte das Mitglied aus dem Verein austreten, hat die Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“ das Vorkaufsrecht für das gebrauchte Häs. Der Rückkaufswert wird je nach Zustand des Häs individuell festgelegt.

  

Anhang B

Ehrung von Mitgliedern

  1. Mit der silbernen Schnecke der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“ werden aktive Mitglieder ausgezeichnet, die 11 Jahre ununterbrochen aktiv in der Zunft tätig waren.  
     
  1. Mit der goldenen Schnecke der Narrenzunft „Burkheimer Schnecke e.V.“, werden aktive Mitglieder ausgezeichnet, die 22 Jahre ununterbrochen aktiv in der Zunft tätig waren.
     
  1. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, Mitglieder, die sich um die Sache der Zunft besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes ausgesprochen werden.

 

Stand: 18.10.2008